Die ab dem 8. März 2021 geltende Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die NRW-weit zunächst bis zum 28. März 2021 gültig ist, verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Alle öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen unter freiem Himmel (keine Sporthallen) können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
- Personen allein
- Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
- Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
- Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
Die Anleitung eines Einzelsportlers /einer Einzelsportlerin durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Torwart-Einzeltraining).
B. Sport für Kinder in Gruppen
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter*innen/Trainer*innen/Aufsichtspersonen betreut werden. Auch hier gilt, dass kein Mindestabstand eingehalten werden muss.
Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
QUELLE: FVM