Die ab dem 8. März 2021 geltende Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die NRW-weit zunächst bis zum 28. März 2021 gültig ist, verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und
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